AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER
NORDSEEBAD SPIEKEROOG GMBH

  1. ALLGEMEINES
  2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für jegliche Rechtsbeziehungen mit der Nordseebad Spiekeroog GmbH, soweit nicht in Abschnitt B (Allgemeine Beförderungsbedingungen) abweichende Regelungen getroffen werden.
    1. VERTRAGSPARTNER
      1. Vertragspartner sind die Nordseebad Spiekeroog GmbH (im Folgenden „NSB“), Noorderpad 25, 26474 Spiekeroog (Amtsgericht Aurich, HRB 1509) sowie der Kunde.
      2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die NSB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung an mitreisende Familienangehörige oder Mitreisende innerhalb einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
      3. Soweit lediglich Leistungen eines Fremdanbieters gebucht werden, tritt die NSB nur als Vermittler auf. Durch die Vermittlung solcher Leistungen kommen keine vertraglichen Bindungen mit der NSB zustande.
      4. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. eines volljährigen Jugendgruppenleiters zelten.
    2. VERTRAGSSCHLUSS
      1. Das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden kommt zustande, sobald die NSB das mit der Buchung durch den Kunden abgegebene Angebot auf Abschluss des jeweiligen Vertrags angenommen hat. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, erhält jedoch nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung (siehe hierzu auch unten A. III. 1.)
      2. Kann die Buchung wider Erwarten nicht mit den gewünschten Leistungen erfolgen, so unterbreitet die NSB dem Kunden ein neues Angebot, das den gewünschten Leistungen so weit wie möglich entspricht. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde es innerhalb von zehn Tagen ab Zugang annimmt.
      3. Auf Wunsch des Kunden kann die NSB eine nachträgliche Änderung der Leistungen (=Umbuchung) vornehmen. Dabei wird der Gesamtpreis auf der Basis der für die geänderte Leistung geltenden Preise und Bedingungen neu berechnet. Änderungen der Leistungen (=Umbuchungen) werden mit einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR je Buchung berechnet.
    3. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
      1. BUCHUNGSBESTÄTIGUNG
      2. Der Kunde erhält nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung und ist verpflichtet, diese unverzüglich auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit zu überprüfen und der NSB eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Sollte bis zehn Tage vor Reisebeginn, bei entsprechend frühzeitiger Buchung durch den Kunden, keine Buchungsbestätigung zugegangen sein, ist der Kunde verpflichtet, dies der Buchungsstelle der NSB unverzüglich mitzuteilen.

      3. ZAHLUNG
        1. Der Gesamtpreis wird mit Zugang der Buchungsbestätigung fällig. Die Stornierungs-, Bearbeitungs- oder Umbuchungsgebühren sowie Mahnkosten werden sofort fällig.
        2. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren ist der Kunde verpflichtet,
          1. eine Einzugsermächtigung zu erteilen und auf dem vereinbarten Abbuchungskonto für ausreichende Deckung zusorgen und
          2. der NSB Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung oder des Rechnungsempfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
        3. Bei Firmenkunden wird der Gesamtpreis nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
      4. LEISTUNGEN
        1. Die Art und der Umfang der Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Homepage) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
        2. Die NSB kann die nachträgliche Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten verlangen, soweit sie nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigt. Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt. Die NSB ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren.
      5. ERMÄSSIGUNGEN
      6. Art und Umfang der Ermäßigungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Auf gewährte Ermäßigungen erfolgen keine weiteren Ermäßigungen. Maßgeblich ist das Alter bei Reiseantritt. Bei mitreisenden Personen unter 18 Jahren ist das Alter bei der Buchung anzugeben. Macht der Kunde bei der Buchung falsche Altersangaben, ist die NSB berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Buchungspreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50,- € zu fordern. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich geringerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.

      7. KUNDENKARTE (EILANDKAART)
        1. Die Kundenkarte ist eine elektronische, personalisierte Chipkarte, die als Ausweis zum Kundenkonto bei der NSB gilt. Fahrkarten können über die verschiedenen Buchungsmöglichkeiten direkt auf die Kundenkarte gebucht werden. Bei der Ausstellung der Kundenkarte wird ebenfalls geprüft, ob eine Kurbeitragsbefreiung vorliegt oder spezielle Tarife genutzt werden dürfen. Die Kundenkarte ist kein Zahlungsmittel.
        2. Die Kundenkarte
          1. bleibt im Eigentum der NSB und ist mit Sorgfalt zu behandeln,
          2. ist vom Antragsteller sofort nach Erhalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen,
          3. ist nur personenbezogen einzusetzen und nicht auf Dritte übertragbar,
          4. ist vom Verwender unverzüglich durch Mitteilung bei der NSB zu sperren, falls sie abhandengekommen ist oder Missbräuche durch Dritte feststellt werden,
          5. wird im Falle des Verlusts oder der Beschädigung neu ausgestellt. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € fällig.
        3. Es gelten die allgemeinen Zahlungsmodalitäten. Bei Firmenkunden ist ebenfalls die Bezahlung per Rechnung möglich (nur Onlinebuchung und Fahrkartenschalter).
    4. HAFTUNG
      1. Die NSB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, beruhen. Dies gilt auch bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die NSB und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, und zwar der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
      2. Zur Haftung bei Beförderungsverträgen, vgl. Abschnitt B. VII.
      3. Bucht der Kunde eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reisevertrag i.S.v. §§ 651 a ff. BGB), haftet die NSB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder die NSB für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
      4. Zur Haftung bei Fahrzeugausleihen (Carsharing) gelten die Regelungen in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen (AVB).
    5. RÜCKTRITT
      1. ALLGEMEINES
        1. Der Kunde kann bis einen Tag vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der NSB. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
        2. Tritt der Kunde von der gebuchten Leistung zurück, verliert die NSB ihren Anspruch auf den Leistungspreis. Die NSB kann jedoch eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz ihrer getätigten Aufwendungen (Rücktritts-/Stornogebühr) verlangen, soweit es die Nichtinanspruchnahme der Leistung nicht zu vertreten hat und kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Rücktritts in einem prozentualen Verhältnis zum Leistungspreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Leistung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
        3. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
      2. RÜCKTRITTSGEBÜHR
        1. TAG DER LEISTUNGSERBRINGUNG
        2. Am Tag der Leistungserbringung (insbesondere dem Anreisetag) ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung des Leistungspreises wird in diesem Fall nicht gewährt. Eine Erstattung des im Voraus gezahlten „Kurbeitrags“ erfolgt auf Antrag gemäß den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog.

        3. EINZELBUCHUNGEN
        4. Im Übrigen wird bei Buchungen, die nicht Gruppenbuchungen sind, im Fall des Rücktritts von der gebuchten Leistung keine Rücktrittsgebühr erhoben.

        5. GRUPPENBUCHUNGEN
        6. Gruppenbuchungen sind Buchungen für eine Gruppe, bei der mindestens 16 Personen geschlossen eine von der NSB angebotene Leistung in Anspruch nehmen. Im Fall des Rücktritts von einer Gruppenbuchung steht der NSB Ersatz der getroffenen Leistungsvorkehrungen sowie der getätigten Aufwendungen wie folgt zu (bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und Leistungserbringung und im Verhältnis zum Leistungspreis):

          1. bis zum 7. Tag kostenfrei
          2. ab dem 6. Tag 50 % des Leistungspreises
      3. RÜCKTRITTSGEBÜHR IN SONDERFÄLLEN
        1. ZELTPLATZBUCHUNGEN
        2. Tritt der Kunde bis vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz oder teilweise zurück, wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.
          Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 90 % (inkl. Personenentgelt) der insoweit vereinbarten Zeltplatzgebühr. Ab Antritt des Zeltplatzaufenthaltes bzw. dem ersten Tag der gebuchten Zeltplatzbelegung ist eine Erstattung der Zeltplatzgebühren (inkl. Personenentgelt) nicht mehr möglich.

        3. STRANDKORBBUCHUNGEN
        4. Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Strandkorbreservierung von einer Strandkorbbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100 % der insoweit vereinbarten Strandkorbmiete.

        5. VERANSTALTUNGSBUCHUNGEN
        6. Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Veranstaltungsreservierung von einer Veranstaltungsbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100% des vereinbarten Veranstaltungsentgeltes. Eine Umbuchung einer gebuchten Veranstaltung ist ebenfalls bis vier Wochen möglich, danach ausgeschlossen.

        7. WELLNESSLEISTUNGEN IM INSELBAD & DÜNENSPA
        8. Tritt ein Kunde weniger als 48 Std. vor dem vereinbarten Termin von der Wellnessleistung zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100% der vereinbarten Wellnessleistung.

        9. FAHRZEUGAUSLEIHEN (CARSHARING)
        10. Die Rücktritts- und Stornierungsmöglichkeiten bei Fahrzeugausleihen (Carsharing) gelten die Regelungen in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen (AVB).

    6. DATENSCHUTZ
    7. Der NSB ist der Datenschutz wichtig und ist stets auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden und Gäste bedacht. Neben einem benannten, externen Datenschutzbeauftragten werden an allen Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten der Datenschutz ständig überprüft und weiterentwickelt. Zu jeder Gelegenheit in der wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, informieren wir Sie mit einer Datenschutzerklärung wie und auf welcher Rechtsgrundlage wir Ihre Daten verarbeiten.

    8. VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE
    9. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), dass die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt hat, dazu beizutragen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht erst mit dem Gang zu Gerichten, sondern verstärkt bereits in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen können.
      Die NSB ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:
      söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.)
      Fasanenstraße 81
      10623 Berlin
      www.soep-online.de

  3. FÄHRVERKEHR (ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN)
  4. Für den Personen- und Frachtverkehr gelten zusätzlich die nachfolgenden Beförderungsbedingungen.
    1. KAPITÄNSHOHEIT
    2. Für den Personen- und Frachtverkehr gelten zusätzlich die nachfolgenden Beförderungsbedingungen.

    3. PFLICHTEN DES KUNDEN
      1. PERSONENVERKEHR
        1. Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten der NSB ist von den Kunden (im Folgenden auch „Fahrgäste“ genannt) im Interesse der Sicherheit und Gefahrenabwehr unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
        2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson befördert
        3. Im Rahmen des Gefahrenabwehrplans erfolgt eine Zugangsüberwachung zum Schiff durch die Mitarbeiter der NSB und mittels Videoaufzeichnung. Die Videodaten werden spätestens sechsundneunzig Stunden nach der Aufnahme wieder gelöscht. Beim Kauf der Fahrkarte und während des Zugangs zum Schiff kann eine Kontrolle der Identität des Fahrgastes erfolgen. Die Fahrgäste können mittels eines Handscanners auf das Mitführen von Waffen u. ä. überprüft werden. Das Gepäck kann kontrolliert und gegebenenfalls zurückgewiesen werden. Der Kunde erklärt sich mit den genannten Gefahrenabwehrmaßnahmen einverstanden
        4. Die Fahrgäste verpflichten sich zur Förderung der Sicherheit und Ordnung auf dem Schiff und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit von Betriebseinrichtungen, Durchgängen und Ein- und Ausstiegen durch die Positionierung sperriger Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig - insbesondere während des An- und Ablegevorgangs - zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen oder Türen zu öffnen, die erkennbar nur für den Zugang des Bordpersonals vorgesehen sind. Das Ablegen von Gepäck auf Sitzen oder Tischen ist nicht gestattet. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen, die nicht durch den gewöhnlichen und erlaubten Gebrauch verursacht werden, wird ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 35,- € pro Stunde erhoben, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Auf dem Schiff besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.
        5. Der Verstoß gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Pflichten, insbesondere die missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen, wird - soweit strafrechtlich relevant- zur Anzeige gebracht. Grundsätzlich ist für durch eine solche Pflichtverletzung ausgelösten Personaleinsatz ein Schadensersatz in Höhe von 35,00 € pro Stunde zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
        6. Fahrgäste sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des Personals selbst verantwortlich.
      2. FRACHTVERKEHR
        1. Die Sendungen sind durch die Auflieferer frei Hafenkante in eigenen, für die Schiffsbeförderung geeigneten und zugelassenen Behältern anzuliefern oder an NSB oder das hierzu beauftragte Logistikunternehmen zu übergeben.
        2. Es dürfen nur die bei der NSB erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung sowie der Onlinefrachtbrief (www.inselspedition.de/fracht/online-frachtbrief) verwendet werden.
        3. Falsche oder fehlende Berechnungsgrundlagen wie beispielsweise die Stückzahl, das Gewicht, die Länge oder Angaben zur Volumenberechnung des zu befördernden Frachtguts können über die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus mit Strafgebühren von bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich berechnet werden. Der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger war, bleibt dem Kunden unbenommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher.
        4. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
        5. Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung geeigneten Verpackung anzuliefern. Zu kühlende Waren sind so zu verpacken, dass die Kühlung für mindestens vierundzwanzig Stunden ab Auflieferung gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung z.B. in Bezug auf die Schiffssicherheit ausreichend ist, liegt beim Frachtmeister.
        6. Sendungen sind spätestens bis zum Frachtannahmeschluss des jeweiligen Tages anzuliefern. Auch bei rechtzeitiger Anlieferung besteht kein Anspruch auf Beförderung der Frachtgüter am selben Tag. Außerhalb der Annahmezeiten werden keine Sendungen angenommen.
        7. Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger mit ausgefüllten Frachtbriefen aufzugeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die NSB kann von Auflieferern verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehältern, Europaletten, Gitterboxpaletten oder in sonst geeigneter Weise zusammengefasst angeliefert wird.
        8. Das amtliche Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.
        9. Die Frachtgüter sind unmittelbar nach Ankunft des Frachtschiffs im Festlands- oder Inselhafen abzuholen. Für in den Häfen lagernde Güter wird keine Haftung übernommen. Für Güter, die fünfzehn Stunden nach Ankunft und Ausladen des Frachtschiffes abgeholt werden, ist ein Stand- bzw. Lagergeld nach gesondertem Tarif zu bezahlen. Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter und besonders wertvolle Güter sind sofort bei Ankunft des Schiffes abzuholen.
        10. Wertvolle Güter wie Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren, Arzneimittel und ähnliches sind eingeschweißt in geschlossenen Behältern zu verladen. Sie müssen, soweit sie nicht in eigenen, von der NSB zugelassenen Behältern befördert werden, vierundzwanzig Stunden vor dem Transport angemeldet werden, damit die NSB geeignete Behälter bereitstellen kann. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Frachtmeisters in die von der NSB gegen Gebühr gestellten Sammelbehälter unterzubringen. Sendungen von mehr als dreißig Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern.
        11. Das Mindestberechnungsgewicht eines Fahrzeugs / Anhängers beträgt 1.500 kg, die eines Behälters oder Handwagens 150 kg.
        12. Bei Überflutungsgefahr sind die Kajeflächen unverzüglich von nicht abgeholten Frachtgütern zu räumen.
        13. Für das zwangsweise Räumen von nicht abgeholten Frachtgütern können über die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus Strafgebühren bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich erhoben werden, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher.
        14. Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden.
        15. Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
        16. Zusatzarbeiten wie z. B. Reinigen des Fahrzeugdecks, Anhängers oder des Frachtstellplatzes, Umpalettieren, die Vervollständigung oder Nachbearbeitung von Frachtbriefen usw. wird separat in Rechnung gestellt. Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.
    4. BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
    5. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

      1. Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel stehen oder solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellen oder die Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen nicht beachten.
      2. Tiere von denen eine Gefahr oder eine Belästigung für andere Reisende ausgeht oder die im Zielhafen nicht an Land gebracht werden dürfen. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
      3. Geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Gegenstände sowie solche, deren Besitz strafbar ist. Gegenstände, die nicht diesem Transportverbot unterliegen, können nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit von der Beförderung ausgeschlossen werden. Werden solche Gegenstände erst während der Fahrt entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der NSB dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und sie umgehend an Land geben.
      4. Sendungen ohne oder mit nicht ordnungsgemäß ausgefülltem Frachtbrief.
      5. Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
      6. Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht zur Beförderung auf den vorhandenen Schiffen eignen
      7. Lose Güter wie z.B. Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, soweit diese nicht ordnungsgemäß verpackt sind.
    6. BEFÖRDERUNGSENTGELT UND FAHRKARTEN
      1. BEFÖRDERUNGSTARIF
        1. Die jeweils gültigen Personen-, Fahrzeugbeförderungs- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei und im Internet unter http://www.spiekeroog.de bekanntgemacht.
        2. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Der Fahrgast hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung während der Fahrt bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.
        3. Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
        4. Für Sonderfahrten und -konditionen gelten gesonderte Tarife.
      2. FAHRKARTEN
        1. Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die auf den Fahrkarten genannten Abfahrtszeiten sind bindend. Die Wahl einer früheren oder späteren Abfahrt am gleichen Tag ist ohne Umbuchung und ohne Umbuchungskosten möglich, sofern entsprechende freie Kapazitäten auf der jeweiligen Schiffsabfahrt frei sind. Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag.
        2. Der Reisende ist verpflichtet, beim Betreten eines Schiffes den Fahrausweis dem Fahrkartenprüfer unaufgefordert vorzuzeigen. Die Fahrkarten sind für die Dauer des Aufenthaltes auf der Insel Spiekeroog aufzubewahren und bei der Rückreise am Hafen Spiekeroog vorzuzeigen.
        3. Kontrollabschnitte dürfen nur vom Fahrkartenprüfer abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor dieser Kontrolle abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und werden nicht ersetzt. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
      3. ERHÖHTES BEFÖRDERUNGSENTGELT
        1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
          1. keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder
          2. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat bzw. entwerten ließ oder
          3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt bzw. aushändigt.
        2. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
        3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
        4. In den Fällen der Nummer 1 ist die NSB berechtigt, das Doppelte des bei dem Erwerb einer gültigen Fahrkarte für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke anfallenden Beförderungsentgelts, mindestens jedoch 30,- € verlangen. Hierbei wird das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet, wenn der Fahrgast die von ihm zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
        5. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung der NSB nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
        6. Weitergehende Ansprüche der NSB bleiben vorbehalten.
    7. GEPÄCK & FRACHT
      1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, soweit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu verstauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Gepäckstücke entstehen.
      2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
      3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beförderungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grundsätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
      4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifelsfall das Bordpersonal.
      5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch störend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vorrichtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
      6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
      7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
      8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
      9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
      10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
      11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
      12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
      13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoffbehälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
      14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
      15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beförderungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
    8. HAFTUNG BEI BEFÖRDERUNGSVERTRÄGEN
      1. PERSONENBEFÖRDERUNGSVERTRAG
        1. Bei der Haftung des Beförderers für Gepäckschäden ist der Teil des Schadens nicht zu erstatten, der bei der Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind.
        2. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Personenbeförderungsverträgen (§§ 536 ff. HGB) unberührt.
    9. STÜCKGUTFRACHTVERTRAG
      1. Die NSB (Verfrachter) hat ein Verschulden ihrer Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.
      2. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Stückgutfrachtverträgen (§§ 481 ff. HGB) unberührt.
    10. FAHRPLAN
      1. Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten kann keine Gewähr übernommen werden.
      2. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechtigt.
      3. Sofern es die in Nummer 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und / oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken.
      4. Die NSB behält sich ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Die NSB ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden. Sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen.

  5. ALLGEMEINE VERMIETUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FÜR FAHRZEUGVERMIETUNG (CARSHARING)
  6. Für die Nutzung des Carsharing-Angebotes gelten zusätzlich zu denen im Teil A „Allgemeines“ aufgeführten allgemeinen Bedingungen die nachfolgenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt). Zudem gelten die Preislisten der NSB (abrufbar unter: www.spiekeroog.de) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Kraftfahrzeuge versichert sind (nachfolgend „Versicherungsbedingungen“ genannt). Sowohl die AVB wie auch die Preisliste der NSB und die Versicherungsbedingungen können zu den regulären Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder Online unter (abrufbar unter: www.spiekeroog.de) eingesehen werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

    1. PFLICHTEN DER NSB
      1. ÜBERLASSUNG DES FAHRZEUGES
      2. Die NSB überlässt dem Kunden ein Fahrzeug nebst Zubehör zum vorübergehenden Gebrauch.

      3. VERSICHERUNG UND EIGENHAFTUNG DES KUNDEN
      4. Die NSB unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Versicherungsbedingungen können zu den regulären Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder online unter (www.spiekeroog.de eingesehen werden. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der NSB und dem Versicherer zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen sind auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der NSB entsprechend anzuwenden.

        Im Falle eines Teil- bzw. Vollkaskoschadens hat der Kunde die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung an NSB zu zahlen.

        Verstößt der Kunde gegen die Versicherungsbedingungen und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hat der Kunde der NSB den daraus resultierenden Schaden vollständig zu ersetzen. Seine Haftung ist in einem solchen Fall nicht auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles entfällt der Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadensfalles richtet sich die Haftung des Teilnehmers gegenüber der NSB nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Danach kann die Versicherung die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden entsprechenden Verhältnis kürzen.

        Es besteht keine Insassenunfallversicherung.

    2. PFLICHTEN DES KUNDEN UND NUTZUNGSBESCHRÄNKEUNGEN
      1. MIETPREIS
      2. Für die Fahrzeugnutzung wird ein Tagessatz gemäß der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Ein Tagessatz versteht sich pro angefangenen Kalendertag. Wird zwischen der Buchung des Kunden und dem Fahrtbeginn die Preisliste geändert, kann der Kunde die Buchung kostenfrei vor dem Leistungstag bis 12.00 Uhr stornieren. Mit Fahrtbeginn wird die aktuelle Preisliste akzeptiert. Die jeweils gültigen Fahrzeugmietpreise werden im Internet unter http://www.spiekeroog.de bekanntgemacht.

      3. ZAHLUNGSPFLICHT
      4. Alle entstehenden Zahlungsansprüche der NSB werden bar, per Rechnung oder im Lastschriftverfahren abgewickelt. Die Zahlung des Mietpreises ist bei Abschluss des Vertrages fällig, Gegebenenfalls anfallende Reinigungsentgelte, Mietzeitüberschreitungen, Verwarngelder, Ersatzbeschaffungen und Bergungskosten sowie in der Preisliste aufgeführte Vertragsstrafen oder sonstige vom Kunden an die NSB zu zahlende Beträge sind nach Ablauf der Mietzeit fällig.. Bei Online-Buchungen wird die Höhe des voraussichtlichen Endpreises sofort im Lastschriftverfahren eingezogen.

        Eine kostenfreie Stornierung der Fahrt ist nur bis einen Tag vor dem Leistungstag bis 12.00 Uhr möglich. Wird die Fahrt am Tag vor dem Leistungstag nach 12.00 Uhr storniert, berechnet die NSB einen Tagesmietsatz der gebuchten Fahrzeugkategorie.

      5. FAHRTBERECHTIGUNG
      6. Fahrberechtigt sind nur der das Auto auf seinen Namen buchende Kunde oder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbarte weitere Fahrer. Zur Nutzung des Fahrzeugs ist der Kunde sowie der im Mietvertrag genannte weitere Fahrer nur berechtigt, wenn er im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, die den gesetzlichen Anforderungen zum Führen des gebuchten Fahrzeuges genügt.

        Der Kunde hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten und übernimmt sämtliche aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den weiteren Fahrer entstehenden Kosten als eigene Schuld. Alle den Kunden begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Personen die am „Begleiteten Fahren ab 17“ teilnehmen, dürfen das Fahrzeug nicht führen.

        Der Kunde versichert ausdrücklich die Richtigkeit der gemachten Angaben. Änderungen wird er der NSB unverzüglich mitteilen. Die NSB ist berechtigt, die zur Überprüfung der Angaben notwendigen Auskünfte von den zuständigen Behörden oder Auskunfteien einzuholen.

      7. UMGANG MIT DEM FAHRZEUG UND PFLICHTEN DES KUNDEN
      8. Der Kunde verpflichtet sich, jedes Fahrzeug schonend zu behandeln. Er verpflichtet sich zur Beachtung von sämtlicher für die Benutzung des Fahrzeugs maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie der Herstellerbetriebsanleitung. Für die Ladungssicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

        Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf sichtbare technische Mängel und Beschädigungen sowie grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Elektrofahrzeugen umfasst diese Kontrolle auch die Ladesäule und das Ladekabel. Beschädigungen und technische Mängel, die noch nicht in die den Fahrzeugunterlagen beiliegende Schadensliste eingetragen sind, sowie grobe Verunreinigungen sind persönlich oder telefonisch vor Fahrtantritt an die NSB zu melden. Ein Fahrtantritt ist nur zulässig, wenn der Schaden geringfügig sowie die Fahr- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind und NSB dem Fahrtantritt ausdrücklich zugestimmt hat.

        Bei Elektrofahrzeugen hat sich der Kunde davon zu überzeugen, dass die Batterie beim Verlassen der Station ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug bis zum nächsten geplanten Ladepunkt nutzen zu können. Gegebenenfalls nötige Ladevorgänge bis zur Rückgabe des Fahrzeuges hat der Kunde selbst zu organisieren und auf eigene Kosten durchzuführen, sofern die im Fahrzeug befindliche Ladekarte nicht genutzt werden kann (z. B. wenn keine Ladestation des Anbieters verfügbar ist). Bei der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte handelt es sich um einen unverbindlichen Service der NSB, ein Rechtsanspruch auf „kostenfreies Laden“ kann aus diesem Angebot nicht abgeleitet werden.

        Der Kunde hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Fahrzeug ist sauber zu halten und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Kunden oder dessen Mitfahrer werden Reinigungskosten in Höhe des Aufwands oder pauschal gemäß aktueller Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Reinigungskosten angefallen sind. Als über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehende Verschmutzung gelten insbesondere Flecken, zurückgelassener Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauchgeruch oder eine Verschmutzung durch den Transport von Tieren.

        Im Falle einer Fahrzeugpanne kann der Kunde unter der im Fahrzeug-Handbuch angegebenen Rufnummer Kontakt zu einem Pannendienst aufnehmen. Hat der Kunde die Ursache der Fahrzeugpanne zu vertreten, so hat der Kunde die der NSB durch die Inanspruchnahme des Pannenservice entstehenden Kosten zu erstatten.

      9. ANZEIGEPFLICHT
      10. Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem angemieteten Fahrzeug sind in jedem Fall unverzüglich telefonisch oder persönlich der NSB mitzuteilen. Außerdem ist der Kunde in jedem Schadensfall verpflichtet, der NSB umgehend einen schriftlichen Unfall- oder Schadenbericht zuzuleiten und – sofern vorhanden – das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen der NSB sind nach einem Schadenseintritt zu beachten. Vor der Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen ist – auch bei geringfügigen Schäden – die ausdrückliche Einwilligung der NSB – z. B. telefonisch – einzuholen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zur Begrenzung des Schadens und zur Beweissicherung (Feststellen der übrigen Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Zeugen, etc.) zu unternehmen und aktiv bei der Aufklärung von Unfällen mitzuwirken.

        Jedes Schadensereignis ist zusätzlich unverzüglich der Polizei zu melden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Teilnehmer dies gegenüber der NSB in geeigneter Form (z. B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, sofern an sämtlichen am Unfall beteiligten Fahrzeugen lediglich geringfügige Lackschäden (Kratzer u. ä.) entstanden sind. Wurde das Fahrzeug jedoch durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Kunde – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

        Im Falle eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, die im Fahrzeug befindlichen Fragebögen Kaskoschaden oder Kfz-Haftpflicht wahrheitsgemäß auszufüllen, soweit ihm Angaben zum Kaskoschaden- oder Haftpflichtfall in zumutbaren Umfang möglich sind. Ist sich der Kunde bei einzelnen Angaben unsicher, ist der Kunde verpflichtet, zuvor Rücksprache mit der NSB zu halten.

        Das angemietete Fahrzeug gilt auch im Falle eines Unfalls erst dann als zurückgegeben, wenn es entweder auf das Parkgelände, Am Hafen 20, 26427 Neuharlingersiel, zurückgebracht wurde oder wenn ein aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereites oder verkehrstüchtiges Fahrzeug nach Absprache an das von der NSB beauftragte Abschleppunternehmen übergeben wurde. Die Auswahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein der NSB als Vermieterin des Fahrzeuges zu.

        Dem Kunden ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten oder dem Unfallgegner abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen der NSB stehen in jedem Fall ausschließlich der NSB zu. Sofern der Kunde derartige Leistungen von Seiten Dritten erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an die NSB weiterleiten.

      11. ABHOLUNG UND RÜCKGABE DES FAHRZEUES
      12. Der Kunde erwirbt das Recht Fahrzeuge von der NSB entsprechend tatsächlicher Verfügbarkeit auf der Grundlage der vorstehenden Angaben zu buchen und anschließend das Fahrzeug zu nutzen. Es besteht kein Recht auf ein bestimmtes Fahrzeug.

        Der Kunde hat das Fahrzeug am ersten Kalendertag des Mietzeitraums während der ihm bei der Buchung mitgeteilten Öffnungszeiten der Fahrkartenausgabe (Fährhaus, Am Hafen Ost 20, 26427 Neuharlingersiel) abzuholen und es am letzten Kalendertag des Mietzeitraums während dieser Öffnungszeiten an der Fahrkartenausgabe zurückzugeben. Die Rückgabe gilt auch als erfolgt, wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Mietzeitraums im ursprünglichen Zustand mit eingerastetem Lenkradschloss, geschlossenen Fenstern, betätigter Feststellbremse und ausgeschalteten Lichtern an seinem definierten Stellplatz abgestellt wurde sowie die Zentralverriegelung geschlossen und der Wagenschlüssel am dafür von der NSB ausgewiesenen Ort sicher untergebracht wurde. Bei Elektro-Fahrzeugen muss zudem das Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein.

        Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Kunde unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. C Abschnitt I und IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.

      13. EINSCHRÄNKUNGEN
      14. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Geländefahrten, zu motorsportlichen Übungen oder der Teilnahme an Motorsportwettbewerben, zu Testzwecken oder zu sonstigen bestimmungswidrigen Zwecken zu benutzen und es nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zudem sind untersagt: eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten wie beispielsweise der Ausbau von Sitzbänken an dem angemieteten Fahrzeug, die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen, der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten, die über das Mietende hinausgehende Entfernung von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung gehören, die Deaktivierung des Beifahrerairbags, ohne diesen bei Fahrtende wieder zu aktivieren. Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit der NSB abzustimmen, inwiefern die Fahrt fortgesetzt werden kann.

        Auf Verlangen der NSB hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des angemieteten Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Die Nutzung der Fahrzeuge ist nur innerhalb Deutschlands und der Niederlande gestattet. Die Kosten für die Nutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege sowie anfallende Park- und Kraftstoff-/Ladestromkosten trägt der Kunde.

    3. HAFTUNG DER NSB
    4. Für Schäden haftet NSB aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
      4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben,
      5. bei Mängeln des Mietgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
      6. im Rahmen der vereinbarten Gewährleistung.

      Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung der NSB auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.

      Eine Haftung der NSB für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der NSB beruhen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn die Pflichtverletzung in der Verletzung einer der Hauptleistungspflichten der NSB oder sonstiger wesentlicher Vertragspflichten besteht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

      Die verschuldensabhängige Haftung der NSB für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen.

      Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten der NSB.

      Ist für die Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen eine Unterstützung oder Mitwirkung des Kunden erforderlich (Mitwirkungspflicht) und erfüllt der Kunde diese Mitwirkungspflicht nicht, ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.

      Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    5. HAFTUNG DES KUNDEN UND VERTRAGSSTRAFEN
    6. Der Kunde haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln sowie nach den Bestimmungen der Versicherungsbedingungen, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Kunde das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

      1. Sachverständigenkosten
      2. Abschleppkosten
      3. Wertminderung
      4. Mietausfallkosten.

      Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung, Wind oder sonstige Naturereignisse beschädigt, haftet der Kunde im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Der Kunde haftet unbeschränkt, wenn er gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hat es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei den Mietausfallkosten haftet der Kunde bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte, oder nicht fahrtaugliche Fahrzeug der NSB nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

      Verzichtet NSB zum Erhalt eines Schadensfreiheitsrabattes auf die Inanspruchnahme der Versicherung, wird hierdurch nicht der Haftungsumfang des Kunden gemindert.

      Sämtlich im Mietvertrag als Fahrer genannte Personen haften gegenüber NSB als Gesamtschuldner.

      Verletzt der Kunde schuldhaft eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bei einem Verstoß gegen die AGB, AVB und/oder die Versicherungsbedingungen und ist hierfür in der Preisliste eine Vertragsstrafe vorgesehen, schuldet der Kunde NSB die Zahlung dieser Vertragsstrafe als Schadensersatz. Die Vertragsstrafe ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn NSB einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

    7. GERICHTSSTAND UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    8. Es wird der Sitz der NSB als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

      Auf das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

      NSB ist grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Nähere Informationen finden Sie hierzu unter Abschnitt A. Ziffer VII.