Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu X
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für jegliche Rechtsbeziehungen mit der Nordseebad Spiekeroog GmbH,
soweit nicht in Abschnitt B (Allgemeine Beförderungsbedingungen) abweichende Regelungen getroffen werden.
VERTRAGSPARTNER
Vertragspartner sind die Nordseebad Spiekeroog GmbH (im Folgenden „NSB“), Noorderpad 25, 26474 Spiekeroog
(Amtsgericht Aurich, HRB 1509) sowie der Kunde.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen die NSB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung an
mitreisende
Familienangehörige oder Mitreisende innerhalb einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
Soweit lediglich Leistungen eines Fremdanbieters gebucht werden, tritt die NSB nur als Vermittler auf.
Durch
die
Vermittlung solcher Leistungen kommen keine vertraglichen Bindungen mit der NSB zustande.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. eines
volljährigen Jugendgruppenleiters zelten.
VERTRAGSSCHLUSS
Das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden kommt zustande, sobald die NSB das mit der Buchung
durch den Kunden abgegebene Angebot auf Abschluss des jeweiligen Vertrags angenommen hat. Der Kunde
verzichtet
auf den Zugang der Annahmeerklärung, erhält jedoch nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung (siehe
hierzu auch unten A. III. 1.)
Kann die Buchung wider Erwarten nicht mit den gewünschten Leistungen erfolgen, so unterbreitet die NSB dem
Kunden ein neues Angebot, das den gewünschten Leistungen so weit wie möglich entspricht. Der Vertrag kommt
auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde es innerhalb von zehn Tagen ab Zugang annimmt.
Auf Wunsch des Kunden kann die NSB eine nachträgliche Änderung der Leistungen (=Umbuchung) vornehmen.
Dabei wird der Gesamtpreis auf der Basis der für die geänderte Leistung geltenden Preise und Bedingungen neu
berechnet.
VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
BUCHUNGSBESTÄTIGUNG
Der Kunde erhält nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung und ist verpflichtet, diese unverzüglich auf
Vollständigkeit sowie Richtigkeit zu überprüfen und der NSB eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich
mitzuteilen. Sollte bis zehn Tage vor Reisebeginn, bei entsprechend frühzeitiger Buchung durch den Kunden,
keine
Buchungsbestätigung zugegangen sein, ist der Kunde verpflichtet, dies der Buchungsstelle der NSB unverzüglich
mitzuteilen.
ZAHLUNG
Der Gesamtpreis wird mit Zugang der Buchungsbestätigung fällig. Die Stornierungs-, Bearbeitungs- oder
Umbuchungsgebühren sowie Mahnkosten werden sofort fällig.
Bei Zahlung im Lastschriftverfahren ist der Kunde verpflichtet,
eine Einzugsermächtigung zu erteilen und auf dem vereinbarten Abbuchungskonto für ausreichende Deckung
zusorgen und
der NSB Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung oder des Rechnungsempfängers
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Firmenkunden wird der Gesamtpreis nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
LEISTUNGEN
Die Art und der Umfang der Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog,
Flyer,
Homepage) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
Die NSB kann die nachträgliche Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten verlangen,
soweit
sie
nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigt. Ansprüche wegen
Mängeln
bleiben unberührt. Die NSB ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis zu informieren.
ERMÄSSIGUNGEN
Art und Umfang der Ermäßigungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Auf gewährte
Ermäßigungen
erfolgen keine weiteren Ermäßigungen. Maßgeblich ist das Alter bei Reiseantritt. Bei mitreisenden Personen
unter 18 Jahren ist das Alter bei der Buchung anzugeben. Macht der Kunde bei der Buchung falsche
Altersangaben,
ist die NSB berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Buchungspreis zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von 50,- € zu fordern. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich geringerer Kosten
bleibt
dem Kunden
unbenommen.
KUNDENKARTE (EILANDKAART)
Die Kundenkarte ist eine elektronische, personalisierte Chipkarte, die als Ausweis zum Kundenkonto bei
der
NSB
gilt. Fahrkarten können über die verschiedenen Buchungsmöglichkeiten direkt auf die Kundenkarte gebucht
werden.
Bei der Ausstellung der Kundenkarte wird ebenfalls geprüft, ob eine Kurbeitragsbefreiung vorliegt oder
spezielle
Tarife genutzt werden dürfen. Die Kundenkarte ist kein Zahlungsmittel.
Die Kundenkarte
bleibt im Eigentum der NSB und ist mit Sorgfalt zu behandeln,
ist vom Antragsteller sofort nach Erhalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben zu
überprüfen,
ist nur personenbezogen einzusetzen und nicht auf Dritte übertragbar,
dd) ist vom Verwender unverzüglich durch Mitteilung bei der NSB zu sperren, falls sie abhandengekommen
ist oder
Missbräuche durch Dritte feststellt werden,
wird im Falle des Verlusts oder der Beschädigung neu ausgestellt. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr
in
Höhe
von 25,- € fällig.
Es gelten die allgemeinen Zahlungsmodalitäten. Bei Firmenkunden ist ebenfalls die Bezahlung per Rechnung
möglich (nur Onlinebuchung und Fahrkartenschalter).
HAFTUNG
Die NSB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
auch
seiner Erfüllungsgehilfen, beruhen. Dies gilt auch bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung
des
Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die NSB und
ihre
Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, und zwar der Höhe nach
beschränkt
auf
die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Zur Haftung bei Beförderungsverträgen, vgl. Abschnitt B. VII.
Bucht der Kunde eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reisevertrag i.S.v. §§ 651 a ff. BGB), haftet die
NSB
für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder die NSB für einen dem Kunden
entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Zur Haftung bei Fahrzeugausleihen (Carsharing) gelten die Regelungen in den Allgemeinen
Vermietungsbedingungen
(AVB).
RÜCKTRITT
ALLGEMEINES
Der Kunde kann bis einen Tag vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang
der Rücktrittserklärung bei der NSB. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde von der gebuchten Leistung zurück, verliert die NSB ihren Anspruch auf den
Leistungspreis.
Die NSB kann jedoch eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz ihrer getätigten Aufwendungen
(Rücktritts-/Stornogebühr) verlangen, soweit es die Nichtinanspruchnahme der Leistung nicht zu vertreten
hat
und kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung des Zeitpunktes
des Rücktritts in einem
prozentualen Verhältnis zum Leistungspreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die
gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Dem Kunden bleibt es
unbenommen,
nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Leistung keine oder wesentlich
niedrigere
Kosten entstanden sind.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
RÜCKTRITTSGEBÜHR
TAG DER LEISTUNGSERBRINGUNG
Am Tag der Leistungserbringung (insbesondere dem Anreisetag) ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine
Rückerstattung
des Leistungspreises wird in diesem Fall nicht gewährt. Eine Erstattung des im Voraus gezahlten
„Kurbeitrags“
erfolgt
auf Antrag gemäß den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog.
EINZELBUCHUNGEN
Im Übrigen wird bei Buchungen, die nicht Gruppenbuchungen sind, im Fall des Rücktritts von der gebuchten
Leistung
keine Rücktrittsgebühr erhoben.
GRUPPENBUCHUNGEN
Gruppenbuchungen sind Buchungen für eine Gruppe, bei der mindestens 16 Personen geschlossen eine von der NSB
angebotene Leistung in Anspruch nehmen. Im Fall des Rücktritts von einer Gruppenbuchung steht der NSB Ersatz
der
getroffenen Leistungsvorkehrungen sowie der getätigten Aufwendungen wie folgt zu (bezogen auf den Zeitpunkt
der
Fälligkeit und Leistungserbringung und im Verhältnis zum Leistungspreis):
bis zum 7. Tag kostenfrei
ab dem 6. Tag 50 % des Leistungspreises
RÜCKTRITTSGEBÜHR IN SONDERFÄLLEN
ZELTPLATZBUCHUNGEN
Tritt der Kunde bis vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz oder
teilweise
zurück, wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.
Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz
oder
teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 90 % (inkl. Personenentgelt) der insoweit vereinbarten
Zeltplatzgebühr. Ab Antritt des Zeltplatzaufenthaltes bzw. dem ersten Tag der gebuchten Zeltplatzbelegung
ist
eine
Erstattung
der Zeltplatzgebühren (inkl. Personenentgelt) nicht mehr möglich.
STRANDKORBBUCHUNGEN
Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Strandkorbreservierung von einer Strandkorbbuchung
ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100 % der insoweit vereinbarten Strandkorbmiete.
VERANSTALTUNGSBUCHUNGEN
Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Veranstaltungsreservierung von einer
Veranstaltungsbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100% des vereinbarten
Veranstaltungsentgeltes. Eine
Umbuchung einer gebuchten Veranstaltung ist ebenfalls bis vier Wochen möglich, danach ausgeschlossen.
WELLNESSLEISTUNGEN IM INSELBAD & DÜNENSPA
Tritt ein Kunde weniger als 48 Std. vor dem vereinbarten Termin von der Wellnessleistung zurück, beträgt die
Rücktrittsgebühr 100% der vereinbarten Wellnessleistung.
FAHRZEUGAUSLEIHEN (CARSHARING)
Die Rücktritts- und Stornierungsmöglichkeiten bei Fahrzeugausleihen (Carsharing) gelten die Regelungen in
den
Allgemeinen Vermietungsbedingungen (AVB).
DATENSCHUTZ
Der NSB ist der Datenschutz wichtig und ist stets auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden und
Gäste bedacht. Neben einem benannten, externen Datenschutzbeauftragten werden an allen Stellen, die
personenbezogene Daten verarbeiten der Datenschutz ständig überprüft und weiterentwickelt. Zu jeder Gelegenheit
in der wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, informieren wir Sie mit einer Datenschutzerklärung wie und auf
welcher
Rechtsgrundlage wir Ihre Daten verarbeiten.
VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), dass die europäischen Vorgaben
der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) in
nationales Recht umgesetzt hat, dazu beizutragen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht
erst mit dem Gang zu Gerichten, sondern verstärkt bereits in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation,
Schlichtung oder
Schiedsverfahren beilegen können. Die NSB ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:
söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.)
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
www.soep-online.de
FÄHRVERKEHR (ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN)
Für den Personen- und Frachtverkehr gelten zusätzlich die nachfolgenden Beförderungsbedingungen.
KAPITÄNSHOHEIT
Der Kapitän entscheidet eigenverantwortlich über notwendige Änderungen der Fahrtzeit und / oder der Routen.
PFLICHTEN DES KUNDEN
PERSONENVERKEHR
Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten
der
NSB ist von den Kunden (im Folgenden auch „Fahrgäste“ genannt) im Interesse der Sicherheit und
Gefahrenabwehr
unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson
befördert.
Im Rahmen des Gefahrenabwehrplans erfolgt eine Zugangsüberwachung zum Schiff durch die Mitarbeiter der
NSB
und mittels Videoaufzeichnung. Die Videodaten werden spätestens sechsundneunzig Stunden nach der Aufnahme
wieder gelöscht. Beim Kauf der Fahrkarte und während des Zugangs zum Schiff kann eine Kontrolle der
Identität
des
Fahrgastes erfolgen. Die Fahrgäste können mittels eines Handscanners auf das Mitführen von Waffen u. ä.
überprüft
werden. Das Gepäck kann kontrolliert und gegebenenfalls zurückgewiesen werden. Der Kunde erklärt sich mit
den
genannten Gefahrenabwehrmaßnahmen einverstanden.
Die Fahrgäste verpflichten sich zur Förderung der Sicherheit und Ordnung auf dem Schiff und zur
gegenseitigen
Rücksichtnahme. Insbesondere ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich
Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit von Betriebseinrichtungen,
Durchgängen und Einund Ausstiegen durch die Positionierung sperriger Gegenstände zu beeinträchtigen, die
Schiffe
vorzeitig - insbesondere während des An- und Ablegevorgangs - zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes
Schiff
zu
betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen oder Türen zu öffnen, die erkennbar nur für den Zugang
des
Bordpersonals vorgesehen sind. Das Ablegen von Gepäck auf Sitzen oder Tischen ist nicht gestattet. Bei
Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen, die nicht durch den gewöhnlichen und erlaubten
Gebrauch
verursacht werden, wird
ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 35,- € pro Stunde erhoben, sofern der Fahrgast nicht
nachweist,
dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt
vorbehalten.
Auf dem Schiff besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.
Der Verstoß gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Pflichten, insbesondere die missbräuchliche
Betätigung
von Sicherheitseinrichtungen, wird - soweit strafrechtlich relevant- zur Anzeige gebracht. Grundsätzlich
ist
für
durch
eine solche Pflichtverletzung ausgelösten Personaleinsatz ein Schadensersatz in Höhe von 35,00 € pro
Stunde
zu
zahlen, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Fahrgäste sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des Personals
selbst
verantwortlich.
FRACHTVERKEHR
Die Sendungen sind durch die Auflieferer frei Hafenkante in eigenen, für die Schiffsbeförderung
geeigneten
und
zugelassenen Behältern anzuliefern oder an NSB oder das hierzu beauftragte Logistikunternehmen zu
übergeben
Es dürfen nur die bei der NSB erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung sowie der
Onlinefrachtbrief
(http://www.inselspedition.de/fracht-insel/frachtbrief.html) verwendet werden.
Falsche oder fehlende Berechnungsgrundlagen wie beispielsweise die Stückzahl, das Gewicht, die Länge
oder
Angaben zur Volumenberechnung des zu befördernden Frachtguts können über die Nacherhebung der
entsprechenden
Entgelte hinaus mit Strafgebühren von bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich berechnet werden. Der
Nachweis,
dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger war, bleibt dem Kunden unbenommen. Diese
Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher.
Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung geeigneten Verpackung anzuliefern. Zu kühlende
Waren
sind so zu verpacken, dass die Kühlung für mindestens vierundzwanzig Stunden ab Auflieferung gewährleistet
ist.
Die
Entscheidung darüber, ob die Verpackung z.B. in Bezug auf die Schiffssicherheit ausreichend ist, liegt
beim
Frachtmeister.
Sendungen sind spätestens bis zum Frachtannahmeschluss des jeweiligen Tages anzuliefern. Auch bei
rechtzeitiger
Anlieferung besteht kein Anspruch auf Beförderung der Frachtgüter am selben Tag. Außerhalb der
Annahmezeiten
werden keine Sendungen angenommen.
Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet
nach
Empfänger mit ausgefüllten Frachtbriefen aufzugeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen
Anschrift
versehen sein. Sammelsendungen sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen
und
mit
einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die NSB kann von Auflieferern verlangen,
dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehältern, Europaletten,
Gitterboxpaletten oder in sonst geeigneter Weise zusammengefasst angeliefert wird.
Das amtliche Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit erfolgt nur bei
entsprechender
Vereinbarung.
Die Frachtgüter sind unmittelbar nach Ankunft des Frachtschiffs im Festlands- oder Inselhafen
abzuholen.
Für
in
den Häfen lagernde Güter wird keine Haftung übernommen. Für Güter, die fünfzehn Stunden nach Ankunft und
Ausladen
des Frachtschiffes abgeholt werden, ist ein Stand- bzw. Lagergeld nach gesondertem Tarif zu bezahlen.
Gefährliche
Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter und besonders wertvolle Güter sind sofort
bei
Ankunft des Schiffes abzuholen.
Wertvolle Güter wie Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren, Arzneimittel und ähnliches sind
eingeschweißt
in geschlossenen Behältern zu verladen. Sie müssen, soweit sie nicht in eigenen, von der NSB zugelassenen
Behältern
befördert werden, vierundzwanzig Stunden vor dem Transport angemeldet werden, damit die NSB geeignete
Behälter
bereitstellen kann. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des
Frachtmeisters
in die von der NSB gegen Gebühr gestellten Sammelbehälter unterzubringen. Sendungen von mehr als dreißig
Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern.
Das Mindestberechnungsgewicht eines Fahrzeugs / Anhängers beträgt 1.500 kg, die eines Behälters oder
Handwagens
150 kg.
Bei Überflutungsgefahr sind die Kajeflächen unverzüglich von nicht abgeholten Frachtgütern zu räumen.
Für das zwangsweise Räumen von nicht abgeholten Frachtgütern können über die Nacherhebung der
entsprechenden
Entgelte hinaus Strafgebühren bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich erhoben werden, soweit der Kunde
nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Diese Regelung gilt
nicht
gegenüber einem Verbraucher.
Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden.
Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, soweit die
Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Zusatzarbeiten wie z. B. Reinigen des Fahrzeugdecks, Anhängers oder des Frachtstellplatzes,
Umpalettieren,
die
Vervollständigung oder Nachbearbeitung von Frachtbriefen usw. wird separat in Rechnung gestellt. Für
unhandliche
Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B.
Gabelstapler,
werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.
BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel stehen oder
solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung
darstellen
oder die Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen nicht beachten.
Tiere von denen eine Gefahr oder eine Belästigung für andere Reisende ausgeht oder die im Zielhafen nicht
an
Land gebracht werden dürfen. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit
hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
Geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der
Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Gegenstände sowie solche, deren Besitz strafbar ist.
Gegenstände, die
nicht diesem Transportverbot unterliegen, können nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der
Schiffssicherheit von der Beförderung ausgeschlossen werden. Werden solche Gegenstände erst während der
Fahrt
entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der NSB dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und sie
umgehend an Land geben.
Sendungen ohne oder mit nicht ordnungsgemäß ausgefülltem Frachtbrief.
Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht zur
Beförderung auf den vorhandenen Schiffen eignen.
Lose Güter wie z.B. Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, soweit diese nicht ordnungsgemäß
verpackt sind.
BEFÖRDERUNGSENTGELT UND FAHRKARTEN
BEFÖRDERUNGSTARIF
Die jeweils gültigen Personen-, Fahrzeugbeförderungs- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen
der
Reederei und im Internet unter http://www.spiekeroog.de bekanntgemacht.
Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen.
Der Fahrgast hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung während der
Fahrt
bei
sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.
Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den
entsprechenden
Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Für Sonderfahrten und -konditionen gelten gesonderte Tarife.
FAHRKARTEN
Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die auf den Fahrkarten
genannten
Abfahrtszeiten sind bindend. Die Wahl einer früheren oder späteren Abfahrt am gleichen Tag ist ohne
Umbuchung
und ohne Umbuchungskosten möglich, sofern entsprechende freie Kapazitäten auf der jeweiligen
Schiffsabfahrt
frei sind.
Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag.
Der Reisende ist verpflichtet, beim Betreten eines Schiffes den Fahrausweis dem Fahrkartenprüfer
unaufgefordert vorzuzeigen. Die Fahrkarten sind für die Dauer des Aufenthaltes auf der Insel Spiekeroog
aufzubewahren und bei
der Rückreise am Hafen Spiekeroog vorzuzeigen.
Kontrollabschnitte dürfen nur vom Fahrkartenprüfer abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren
Kontrollabschnitt vor dieser Kontrolle abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und werden nicht
ersetzt.
Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
ERHÖHTES BEFÖRDERUNGSENTGELT
Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder
den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat bzw. entwerten ließ oder
den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt bzw. aushändigt.
Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises
aus
Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
In den Fällen der Nummer 1 ist die NSB berechtigt, das Doppelte des bei dem Erwerb einer gültigen
Fahrkarte für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke anfallenden Beförderungsentgelts, mindestens jedoch
30,- € verlangen.
Hierbei wird das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet, wenn der Fahrgast
die von ihm zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem
Feststellungstag bei der Verwaltung der NSB nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber
eines
gültigen Fahrausweises war.
Weitergehende Ansprüche der NSB bleiben vorbehalten.
GEPÄCK & FRACHT
Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen
des
persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken,
soweit
hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind
3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen,
Surf und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind
fest
verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu
verstauen.
Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der
Gepäckstücke
entstehen.
Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen,
Handtaschen,
Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die
nicht
sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals
über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten
abgestellt
werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen.
Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes
tarifliches
Beförderungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter
werden
grundsätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird
ein
Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im
Zweifelsfall das Bordpersonal.
Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch
störend
sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu
geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig
oder ähnlichen
Vorrichtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen
können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf
deren
Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die
das
tarifmäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in
Fahrzeugen
befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine
Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt
werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche
Zulassung
der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung
angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer
bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der
das
tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen
dieser
Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von
der
NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der
Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die
Beförderung
mit dem jeweiligen Schiff.
Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem
Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die
Bremsen
sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt
werden.
Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen
betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein.
Brennstoffbehälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen
des
Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem
Beförderungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in
Höhe
von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt
ausgeschlossen;
eine
Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
HAFTUNG BEI BEFÖRDERUNGSVERTRÄGEN
PERSONENBEFÖRDERUNGSVERTRAG
Bei der Haftung des Beförderers für Gepäckschäden ist der Teil des Schadens nicht zu erstatten, der bei
der
Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Diese
Haftungsbegrenzung
gilt nicht, soweit Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt
sind.
Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Personenbeförderungsverträgen (§§ 536 ff. HGB) unberührt.
STÜCKGUTFRACHTVERTRAG
Die NSB (Verfrachter) hat ein Verschulden ihrer Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn
der
Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der
Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.
Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Stückgutfrachtverträgen (§§ 481 ff. HGB) unberührt.
FAHRPLAN
Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Für die
Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten kann keine Gewähr übernommen werden.
Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Gründe der Schiffssicherheit
erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der
Kapitän
berechtigt.
Sofern es die in Nummer 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden
Fahrgäste und / oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken.
Die NSB behält sich ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle
Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich
sind.
Die NSB ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene
oder gecharterte Schiff
verwenden. Sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges
Schiff zu ersetzen.
ALLGEMEINE VERMIETUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FÜR FAHRZEUGVERMIETUNG (CARSHARING)
Für die Nutzung des Carsharing-Angebotes gelten zusätzlich zu denen im Teil A „Allgemeines“ aufgeführten
allgemeinen Bedingungen die nachfolgenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt). Zudem
gelten die Preislisten der NSB (abrufbar unter: www.spiekeroog.de) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
des Versicherers, bei dem die Kraftfahrzeuge versichert sind (nachfolgend „Versicherungsbedingungen“ genannt).
Sowohl die AVB wie auch die Preisliste der NSB und die Versicherungsbedingungen können zu den regulären
Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder Online unter (abrufbar unter: www.spiekeroog.de)
eingesehen werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
PFLICHTEN DER NSB
ÜBERLASSUNG DES FAHRZEUGES
Die NSB überlässt dem Kunden ein Fahrzeug nebst Zubehör zum vorübergehenden Gebrauch.
VERSICHERUNG UND EIGENHAFTUNG DES KUNDEN
Die NSB unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Versicherungsbedingungen
können
zu den regulären Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder online unter (www.spiekeroog.de
eingesehen werden. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der NSB und dem Versicherer zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen sind auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der NSB entsprechend
anzuwenden.
Im Falle eines Teil- bzw. Vollkaskoschadens hat der Kunde die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung an
NSB zu zahlen.
Verstößt der Kunde gegen die Versicherungsbedingungen und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers,
hat
der Kunde der NSB den daraus resultierenden Schaden vollständig zu ersetzen. Seine Haftung ist in einem
solchen
Fall nicht auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles entfällt
der
Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines
Schadensfalles
richtet sich die Haftung des Teilnehmers gegenüber der NSB nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Danach kann
die
Versicherung die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden entsprechenden Verhältnis kürzen.
Es besteht keine Insassenunfallversicherung.
PFLICHTEN DES KUNDEN UND NUTZUNGSBESCHRÄNKEUNGEN
MIETPREIS
Für die Fahrzeugnutzung wird ein Tagessatz gemäß der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Ein Tagessatz
versteht sich pro angefangenen Kalendertag. Wird zwischen der Buchung des Kunden und dem Fahrtbeginn die
Preisliste
geändert, kann der Kunde die Buchung kostenfrei vor dem Leistungstag bis 12.00 Uhr stornieren. Mit Fahrtbeginn
wird die aktuelle Preisliste akzeptiert. Die jeweils gültigen Fahrzeugmietpreise werden im Internet unter
http://www.spiekeroog.de bekanntgemacht.
ZAHLUNGSPFLICHT
Alle entstehenden Zahlungsansprüche der NSB werden bar, per Rechnung oder im Lastschriftverfahren abgewickelt.
Die Zahlung des Mietpreises ist bei Abschluss des Vertrages fällig, Gegebenenfalls anfallende
Reinigungsentgelte,
Mietzeitüberschreitungen, Verwarngelder, Ersatzbeschaffungen und Bergungskosten sowie in der Preisliste
aufgeführte Vertragsstrafen oder sonstige vom Kunden an die NSB zu zahlende Beträge sind nach Ablauf der
Mietzeit fällig. Bei Online-Buchungen wird die Höhe des voraussichtlichen Endpreises sofort im
Lastschriftverfahren
eingezogen. Eine kostenfreie Stornierung der Fahrt ist nur vor dem Leistungstag bis 12.00 Uhr möglich. Wird
die
Fahrt vor
dem Leistungstag nach 12.00 Uhr storniert, berechnet die NSB einen Tagesmietsatz der gebuchten
Fahrzeugkategorie.
FAHRTBERECHTIGUNG
Fahrberechtigt sind nur der das Auto auf seinen Namen buchende Kunde oder ausdrücklich im Mietvertrag
vereinbarte
weitere Fahrer. Zur Nutzung des Fahrzeugs ist der Kunde sowie der im Mietvertrag genannte weitere Fahrer
nur berechtigt, wenn er im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, die den
gesetzlichen Anforderungen zum Führen des gebuchten Fahrzeuges genügt.
Der Kunde hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten und übernimmt sämtliche aus der
Nutzung
des Fahrzeugs durch den weiteren Fahrer entstehenden Kosten als eigene Schuld. Alle den Kunden begünstigenden
Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Personen die
am „Begleiteten Fahren ab 17“ teilnehmen, dürfen das Fahrzeug nicht führen.
Der Kunde versichert ausdrücklich die Richtigkeit der gemachten Angaben. Änderungen wird er der NSB
unverzüglich
mitteilen. Die NSB ist berechtigt, die zur Überprüfung der Angaben notwendigen Auskünfte von den zuständigen
Behörden oder Auskunfteien einzuholen.
UMGANG MIT DEM FAHRZEUG UND PFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde verpflichtet sich, jedes Fahrzeug schonend zu behandeln. Er verpflichtet sich zur Beachtung von
sämtlicher
für die Benutzung des Fahrzeugs maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie
der Herstellerbetriebsanleitung. Für die Ladungssicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf sichtbare technische Mängel und Beschädigungen
sowie grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Elektrofahrzeugen umfasst diese Kontrolle auch die Ladesäule
und
das Ladekabel. Beschädigungen und technische Mängel, die noch nicht in die den Fahrzeugunterlagen beiliegende
Schadensliste eingetragen sind, sowie grobe Verunreinigungen sind persönlich oder telefonisch vor Fahrtantritt
an die NSB zu melden. Ein Fahrtantritt ist nur zulässig, wenn der Schaden geringfügig sowie die Fahr- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind und NSB dem Fahrtantritt ausdrücklich zugestimmt
hat.
Bei Elektrofahrzeugen hat sich der Kunde davon zu überzeugen, dass die Batterie beim Verlassen der Station
ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug bis zum nächsten geplanten Ladepunkt nutzen zu können.
Gegebenenfalls nötige Ladevorgänge bis zur Rückgabe des Fahrzeuges hat der Kunde selbst zu organisieren und
auf
eigene Kosten durchzuführen, sofern die im Fahrzeug befindliche Ladekarte nicht genutzt werden kann (z. B.
wenn
keine Ladestation des Anbieters verfügbar ist). Bei der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte handelt es sich um
einen unverbindlichen Service der NSB, ein Rechtsanspruch auf „kostenfreies Laden“ kann aus diesem Angebot
nicht
abgeleitet
werden.
Der Kunde hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den
Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls zu
korrigieren. Das Fahrzeug ist sauber zu halten und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den
Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des
Innenraums eines Fahrzeugs durch den Kunden oder dessen Mitfahrer werden Reinigungskosten in Höhe des Aufwands
oder pauschal gemäß aktueller Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass
tatsächlich
keine oder geringere Reinigungskosten angefallen sind. Als über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehende
Verschmutzung gelten insbesondere Flecken, zurückgelassener Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauchgeruch oder
eine Verschmutzung durch den Transport von Tieren.
Im Falle einer Fahrzeugpanne kann der Kunde unter der im Fahrzeug-Handbuch angegebenen Rufnummer Kontakt
zu einem Pannendienst aufnehmen. Hat der Kunde die Ursache der Fahrzeugpanne zu vertreten, so hat der Kunde
die der NSB durch die Inanspruchnahme des Pannenservice entstehenden Kosten zu erstatten.
ANZEIGEPFLICHT
Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem angemieteten Fahrzeug sind in jedem Fall unverzüglich
telefonisch oder persönlich der NSB mitzuteilen. Außerdem ist der Kunde in jedem Schadensfall verpflichtet,
der
NSB
umgehend einen schriftlichen Unfall- oder Schadenbericht zuzuleiten und – sofern vorhanden – das polizeiliche
Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen der NSB sind nach einem Schadenseintritt zu beachten. Vor der
Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen ist – auch bei geringfügigen Schäden – die ausdrückliche Einwilligung der
NSB
– z. B.
telefonisch – einzuholen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zur Begrenzung des
Schadens und zur Beweissicherung (Feststellen der übrigen Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Zeugen, etc.) zu
unternehmen
und aktiv bei der Aufklärung von Unfällen mitzuwirken.
Jedes Schadensereignis ist zusätzlich unverzüglich der Polizei zu melden. Sollte die Polizei die
Unfallaufnahme
verweigern, hat der Teilnehmer dies gegenüber der NSB in geeigneter Form (z. B. schriftliche Bestätigung der
Polizei
oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die
Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder
konnte
bei
reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6
StVO
erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, sofern an
sämtlichen
am Unfall beteiligten Fahrzeugen lediglich geringfügige Lackschäden (Kratzer u. ä.) entstanden sind. Wurde das
Fahrzeug jedoch durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Kunde – auch
bei
geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des
Schadens zu verlangen.
Im Falle eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, die im Fahrzeug befindlichen Fragebögen Kaskoschaden oder
KfzHaftpflicht wahrheitsgemäß auszufüllen, soweit ihm Angaben zum Kaskoschaden- oder Haftpflichtfall in
zumutbaren
Umfang möglich sind. Ist sich der Kunde bei einzelnen Angaben unsicher, ist der Kunde verpflichtet, zuvor
Rücksprache mit der NSB zu halten.
Das angemietete Fahrzeug gilt auch im Falle eines Unfalls erst dann als zurückgegeben, wenn es entweder auf
das
Parkgelände, Am Hafen 20, 26427 Neuharlingersiel, zurückgebracht wurde oder wenn ein aufgrund des Unfalls
nicht
mehr fahrbereites oder verkehrstüchtiges Fahrzeug nach Absprache an das von der NSB beauftragte
Abschleppunternehmen übergeben wurde. Die Auswahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein der NSB
als
Vermieterin
des Fahrzeuges zu.
Dem Kunden ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten oder dem Unfallgegner abzugeben bzw.
durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung
etwaiger
Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Entschädigungsleistungen in
Zusammenhang
mit Schäden an Fahrzeugen der NSB stehen in jedem Fall ausschließlich der NSB zu. Sofern der Kunde
derartige Leistungen von Seiten Dritten erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an die NSB weiterleiten.
ABHOLUNG UND RÜCKGABE DES FAHRZEUES
Der Kunde erwirbt das Recht Fahrzeuge von der NSB entsprechend tatsächlicher Verfügbarkeit auf der Grundlage
der vorstehenden Angaben zu buchen und anschließend das Fahrzeug zu nutzen. Es besteht kein Recht auf ein
bestimmtes Fahrzeug.
Der Kunde hat das Fahrzeug am ersten Kalendertag des Mietzeitraums während der ihm bei der Buchung
mitgeteilten
Öffnungszeiten der Fahrkartenausgabe (Fährhaus, Am Hafen Ost 20, 26427 Neuharlingersiel) abzuholen und es am
letzten Kalendertag des Mietzeitraums während dieser Öffnungszeiten an der Fahrkartenausgabe zurückzugeben.
Die Rückgabe gilt auch als erfolgt, wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Mietzeitraums im ursprünglichen Zustand
mit
eingerastetem Lenkradschloss, geschlossenen Fenstern, betätigter Feststellbremse und ausgeschalteten Lichtern
an
seinem definierten Stellplatz abgestellt wurde sowie die Zentralverriegelung geschlossen und der
Wagenschlüssel
am dafür von der NSB ausgewiesenen Ort sicher untergebracht wurde. Bei Elektro-Fahrzeugen muss zudem das
Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Kunde unbeschadet einer weiteren
Haftung gemäß Nr. C Abschnitt I und IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung
eine
Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein
oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.
EINSCHRÄNKUNGEN
Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Geländefahrten, zu motorsportlichen
Übungen oder der Teilnahme an Motorsportwettbewerben, zu Testzwecken oder zu sonstigen bestimmungswidrigen
Zwecken zu benutzen und es nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zudem sind untersagt:
eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten wie beispielsweise der Ausbau von Sitzbänken an dem angemieteten
Fahrzeug,
die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche
Mengen
übersteigen, der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die
Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten, die über das Mietende hinausgehende
Entfernung
von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung gehören, die Deaktivierung des Beifahrerairbags, ohne diesen bei
Fahrtende wieder zu aktivieren. Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett
ist
der Kunde verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit der NSB abzustimmen, inwiefern die
Fahrt
fortgesetzt werden kann.
Auf Verlangen der NSB hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des angemieteten Fahrzeuges mitzuteilen und
die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Die Nutzung der Fahrzeuge ist nur innerhalb Deutschlands und
der
Niederlande gestattet. Die Kosten für die Nutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege sowie anfallende Park- und
Kraftstoff-/Ladestromkosten trägt der Kunde.
HAFTUNG DER NSB
Für Schäden haftet NSB aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben,
bei Mängeln des Mietgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
im Rahmen der vereinbarten Gewährleistung.
Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung der NSB auf
den
nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Eine Haftung der NSB für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der NSB beruhen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung
wegen
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss
nicht,
wenn
die Pflichtverletzung in der Verletzung einer der Hauptleistungspflichten der NSB oder sonstiger wesentlicher
Vertragspflichten besteht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden
beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen
darf.
Die verschuldensabhängige Haftung der NSB für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der
Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten der NSB.
Ist für die Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen eine Unterstützung oder Mitwirkung des Kunden erforderlich (Mitwirkungspflicht) und
erfüllt
der Kunde diese Mitwirkungspflicht nicht, ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
HAFTUNG DES KUNDEN UND VERTRAGSSTRAFEN
Der Kunde haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln sowie nach den Bestimmungen der Versicherungsbedingungen,
wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Kunde
das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Kunden erstreckt
sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
Sachverständigenkosten
Abschleppkosten
Wertminderung
Mietausfallkosten.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung, Wind oder sonstige Naturereignisse beschädigt, haftet der
Kunde im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Der Kunde haftet unbeschränkt, wenn er gegen die Verpflichtungen
aus
diesem Vertrag oder gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hat es sei denn, die Verletzung beruht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei den Mietausfallkosten haftet der Kunde bis zur Höhe einer
Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte, oder nicht fahrtaugliche Fahrzeug der NSB nicht zur Vermietung zur
Verfügung steht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Verzichtet NSB zum Erhalt eines Schadensfreiheitsrabattes auf die Inanspruchnahme der Versicherung, wird
hierdurch
nicht der Haftungsumfang des Kunden gemindert.
Sämtlich im Mietvertrag als Fahrer genannte Personen haften gegenüber NSB als Gesamtschuldner.
Verletzt der Kunde schuldhaft eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bei einem Verstoß gegen die
AGB, AVB und/oder die Versicherungsbedingungen und ist hierfür in der Preisliste eine Vertragsstrafe vorgesehen,
schuldet der Kunde NSB die Zahlung dieser Vertragsstrafe als Schadensersatz. Die Vertragsstrafe ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn NSB einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
GERICHTSSTAND UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Es wird der Sitz der NSB als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn
der
Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Vollkaufmann ist.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht unter
Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980
(UN-Kaufrecht) anzuwenden.
NSB ist grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
bereit. Nähere Informationen finden Sie hierzu unter Abschnitt A. Ziffer VII.